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Steuerfreie Sachleistungen

Als Anreiz die Talente des Großherzogtums anzusprechen und zu motivieren

4.10.2023

Im Großherzogtum bieten einige Unternehmen Sachleistungen an, die nicht nur für Impats attraktiv sind, sondern auch ihre ambitioniertesten Mitarbeiter motivieren sollen. Solche Vorteile unterliegen zwar steuerrechtlichen Regelungen (z.B. Sachleistungen in Form eines Fahrzeugs – siehe auch unseren Artikel zu diesem Thema), während andere von der Steuer befreit werden können.

Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, welche Sachleistungen von der Steuer befreit werden können und wie Sie davon profitieren können: 

Jubiläumsgeschenke: Artikel 115-13 der LIR

 

Gemäß Artikel 115-13 des LIR ist es möglich, Jubiläumsgeschenke oder Prämien, die an das Dienstalter des Arbeitnehmers geknüpft sind, steuerfrei zu gewähren. Nachstehend sind die Beträge für die verschiedenen Dienstjubiläen des Arbeitnehmers aufgeführt:

·       2.250 € für 25 Jahre Betriebszugehörigkeit

·       3.400 € für 40 Jahre Betriebszugehörigkeit

·       4.500 € für 50 Jahre Betriebszugehörigkeit

·       1.120 € beim Renteneintritt nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit

 

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, anlässlich eines Firmenjubiläums eine steuerfreie Prämie zu gewähren, wie z.B. € 1.120 für das 25-jährige Firmenjubiläum oder für jedes andere Jubiläum, das ein Vielfaches von 25 ist.

 

Partizipative Prämie: Artikel 115-13a der LIR

 

Die partizipative Prämie erlaubt es den Mitarbeitern eines Unternehmens, am Erfolg und Gewinn des Unternehmens teilzuhaben. Wenn das Unternehmen also gute Ergebnisse erzielt, erhalten die Mitarbeiter einen Anteil dieser Gewinne in Form einer Prämie ausgezahlt. Auf diese Weise werden sie ermutigt, aktiv zum Erfolg des Unternehmens beizutragen, denn je besser das Unternehmen aufgestellt ist, desto mehr profitieren auch die Mitarbeiter davon.

Diese Prämie kann sich auf maximal 5 % des Handelsgewinns des Unternehmens und bis zu 25 % des Bruttojahresgehalts des Arbeitnehmers belaufen. Darüber hinaus ist die Prämie für den Arbeitnehmer zu 50 % steuerfrei. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Bonus fakultativ ist und möglicherweise nicht der Gesamtheit der Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Die Entscheidung, welche Arbeitnehmer davon profitieren, obliegt einzig und allein dem Arbeitgeber

 

Impats: Artikel 115-13b des LIR

 

Mit einer weiteren, ganz besonderen Steuerregelung lockt Luxemburg hochqualifizierte Arbeitnehmer (Bruttogehalt über 100.000,00 € pro Jahr) aus dem Ausland. Diese Steuerregelung vereinfacht es, ausländische Talente anzuwerben, da einige der vom Unternehmen gezahlten Ausgaben steuerfrei sind. Diese Ausgaben gliedern sich hauptsächlich in einmalige Kosten, wie z.B. Umzugskosten oder Kosten für die Einrichtung der Wohnung in Luxemburg, und in wiederkehrende Kosten, wie z.B. Unterbringungskosten in Luxemburg (wenn der Wohnsitz im Heimatland beibehalten wird) oder die Ausgaben für eine jährliche Reise des Impats und seiner Familie in ihr Heimatland.

Um für dieses Programm in Frage zu kommen, muss der Impat einen bedeutenden wirtschaftlichen Beitrag leisten oder zur Schaffung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten in Luxemburg beitragen. Darüber hinaus darf er in den fünf Jahren vor seinem Dienstantritt nicht in Luxemburg steuerlich ansässig gewesen sein, nicht näher als 150 km von der Grenze entfernt gewohnt haben und nicht in Luxemburg einkommenssteuerpflichtig gewesen sein.

Außerdem ist es wichtig zu beachten, dass wiederkehrende Ausgaben weder die Grenze von 50.000,00 € pro Jahr (oder 80.000,00 € bei Kollektivbesteuerung) noch 30 % des Gesamtgehalts des Impats überschreiten dürfen.

Beiträge an Zusatzrentensysteme: Artikel 115-17a des LIR

Zusatzrentensysteme bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern Zusatzpläne anzubieten, die die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsleistungen im Falle von Ruhestand, Tod, Invalidität oder Hinterbliebenenversorgung ergänzen sollen. Diese können entweder für alle Mitarbeiter oder nur für bestimmte Abteilungen des Unternehmens gewährt werden.

Der Arbeitnehmer, der von einem solchen Zusatzplan profitiert, kann jährlich bis zu 1.200,00 € in diesen Plan einzahlen, die er dann in seiner privaten Steuererklärung absetzen kann.

Um einen Anspruch auf die Auszahlung des Zusatzrentensystems zu haben, muss der Arbeitnehmer mindestens drei Jahre in dem Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Bei Renteneintritt des Arbeitnehmers wird der Betrag der Zusatzrente vollständig steuerfrei an ihn ausgezahlt.

Seit dem 1. Januar 2019 sind diese Zusatzrentensysteme auch für Selbständige verfügbar.

Essensgutscheine: Artikel 115-21 des LIR

Verfügt der Arbeitgeber nicht über eine betriebseigene Kantine, sind Essensgutscheine eine praktische Möglichkeit, sich an den Kosten der Mahlzeiten des Arbeitnehmers außerhalb des Unternehmens zu beteiligen. Der maximale freigestellte Gesamtwert eines Essensgutscheins beträgt 10,80 €. Dabei trägt der Arbeitnehmer 2,80 € pro Gutschein selbst. Ab dem 1. Januar 2024 beläuft sich der gesamte steuerfreie Nennwert der Essensgutscheine auf 15,00 €, wobei die Beteiligung des Arbeitnehmers weiterhin 2,80 € beträgt. Der Einfachheit halber können maximal 18 Essensgutscheine pro Monat und Arbeitnehmer ausgestellt werden.

Der Arbeitgeber hat außerdem die Möglichkeit, die Beteiligung des Arbeitnehmers in Höhe von 2,80 € zu übernehmen. Dieser Betrag wird jedoch als Sachleistung besteuert.

Zinszuschüsse und -subventionen: Artikel 115-22 des LIR

 

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem günstigeren Zinssatz als z.B. eine Bank zu gewähren, was gemeinhin als Zinszuschuss bezeichnet wird. Der aktuelle staatlich festgelegte Referenzzinssatz beträgt 1,5%. Die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem vom Arbeitgeber gewährten Zinssatz stellt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.

Als Zinszuschuss kann der Arbeitgeber die Zinskosten erstatten, die der Arbeitnehmer für Immobilien- oder Privatdarlehen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hauptwohnsitzes bezahlt hat. Dabei hängen die steuerfreien Beträge von der steuerlichen Situation des Arbeitnehmers ab:

·       Ledige (Steuerklasse 1): bis zu 3.000 € für ein Immobiliendarlehen und 500 € für ein Privatdarlehen;

·       Familie oder Alleinerziehender (Steuerklasse 2 oder 1a): bis zu 6.000 € für ein Immobiliendarlehen und 1.000 € für ein Privatdarlehen.

Diese Vergünstigungen werden nur einmal pro Jahr und Haushalt gewährt. Wenn also der Ehepartner des Arbeitnehmers bereits eine Zinssubvention erhält, kann der Arbeitnehmer diese Vergünstigung nicht mehr in Anspruch nehmen. Wird der Arbeitnehmer erst im Laufe des Jahres eingestellt, darf er diese Steuervergünstigungen nicht bereits von seinem vorherigen Arbeitgeber in Anspruch genommen haben.

Es obliegt der Verantwortung des Arbeitgebers, sämtliche Kriterien für diese doppelte Steuerbefreiung zu überprüfen. Dazu muss er eine Akte mit Unterlagen zusammenstellen, die die Gültigkeit des Darlehens belegen, unabhängig davon, ob es sich um ein Hypotheken- oder ein Privatdarlehen handelt.

 

Zusammenfassend sei gesagt, dass steuerfreie Sachleistungen im Großherzogtum Luxemburg den Unternehmen attraktive Möglichkeiten bieten, Talente anzulocken und zu motivieren. Indem sie die gesetzlichen Bedingungen einhalten, können Unternehmen diese Vorteile nutzen, um ein anregenderes und wettbewerbsfähigeres Arbeitsumfeld zu schaffen. Um mehr über die spezifischen Vorteile und die Bedingungen für die Inanspruchnahme zu erfahren, lesen Sie bitte Artikel 115 des LIR oder wenden Sie sich direkt an uns.

 

Die meisten der in diesem Artikel aufgeführten Vorteile haben wir selbst bei Fiscogest eingeführt, und unsere Mitarbeiter sind absolut begeistert davon.